SATZUNG DES SCHACHVEREINS REUTLINGEN 1921 e.V.
 

Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 19.04.1991, 30.08.1991, 27.04.2007, 24.04.2015, 28.04.2017 und 27.04.2018
 

NAME, SITZ UND AUFGABEN
 §1

Der 1921 gegründete Verein führt den Namen Schachverein Reutlingen 1921. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen eingetragen und hat den Namenszusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Reutlingen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Schachverbandes Württemberg e.V. und des Deutschen Schachbundes e.V. und damit auch Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.


§2

Der Schachverein Reutlingen 1921 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels, sowohl für Hobbyspieler als auch für Mannschaftsspieler. Es findet eine Jugendarbeit statt, zudem wird Schach für Senioren angeboten. 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

MITGLIEDSCHAFT

§3

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Die ordentliche Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der Schachspieler oder ein Freund des Schachspiels ist. Sie kommt durch Zustimmung des Vorstandes zu einem Antrag auf Eintritt in den Verein, der schriftlich gestellt werden soll, zustande.

Ehrenmitglieder haben die Interessen des Vereins in besonders verdienstvoller Weise gefördert. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Sie sind beitragsfrei.

 

 

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§4

Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes anwesende Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes volljährige (18 Jahre alte) Mitglied kann in ein den Verein im Sinne des §26 vertretendes Vorstandsamt gewählt werden. Mitglied des Spielausschusses kann jedes Mitglied ab dem 16.Lebensjahr werden.

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur in Rahmen der zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

Jedes Mitglied verpflichtet sich die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten, die Vereinsinteressen zu fördern und das Ansehen des Vereins nicht zu schädigen.

Die Mitglieder sind bis zur Beendigung ihrer Mitgliedschaft beitragspflichtig.


 

ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

§5

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist jederzeit zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich. Er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss kann vom Vorstand mit zwei Drittel seiner Stimmen beschlossen werden, wenn ein Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommt. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Aufhebung des Ausschlusses durch schriftlichen Antrag auf der nächsten Mitgliederversammlung beantragen.


 

ORGANE DES VEREINS

§6

Die Organe sind:

die Mitgliederversammlung 

der Vorstand

der Spielausschuss

 

Die Beschlüsse der Organe werden, sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

§7

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich spätestens bis 30.April eines Jahres statt.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vor­standes oder auf schriftlichen Antrag des zehnten Teils der Mitglieder statt. Dieses Quorum gilt bei einen von mindestens 15 Mitgliedern ge­stellten Antrag als stets erfüllt,

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben

- Berichte entgegenzunehmen -

- zu wählen und unter Bestimmung eines Kassenprüfers zu entlasten -

- die Beiträge festzusetzen -

- Vorstand und Spielausschuss Weisungen zu geben -

- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen - 

- über Anträge und Beschwerden der Mitglieder zu entscheiden - 

 

Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass zu einer Mitgliederversammlung

die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zehn Tage vorher schriftlich eingeladen werden.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung führt der Schriftführer, im Fall seiner Abwesenheit ein von der Mitgliederversammlung beauftragtes Mitglied.

 

§8

Der Vorstand leitet den Verein. Seine Mitglieder sind:

der 1. Vorsitzende

der 2.Vorsitzende 

der Kassier 

der Schriftführer 

der Spielleiter 

der Turnierleiter

der Jugendleiter 

der Schachwart 

der Seniorenbeauftragte

 

Die Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme des Jugendleiters werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Auf einer Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes zur Wahl anstehen.

Die Mitgliederversammlung kann eine kürzere Amtszeit beschließen.

Der Jugendleiter wird von der Jugendvollversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Für weitere Aufgaben wie Presse, Internetauftritt und Organisation können Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand bestimmt werden. Bei Wahl durch die Mitgliederversammlung besitzen sie Stimmrecht im Vorstand.  

Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB. Der 1. Vorsitzen­de, der 2. Vorsitzende und der Kassier haben Einzelvertretungsbefugnis.

 

§9

Der Spielausschuss bestimmt die Aufstellung der Mannschaften für die Verbandsspiele. Er besteht aus dem Spielleiter, dem Turnierleiter, dem Jugendleiter, dem ersten Vorstand und den Mannschaftsführern. Den Vorsitz übernimmt der Spielleiter.

 

 

SATZUNGSÄNDERUNGEN‚ AUFLÖSUNG

§10

Satzungen und Satzungsänderungen können in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Ein Auflösungsbeschluss ist wirkungslos, wenn sich in der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung mindestens acht Mitglieder bereit erklären, weiterhin am Spielbetrieb des Schachverbandes Württemberg e.V. teilzunehmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch die Unterstützung einer Kinderstation einer Klinik.

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